NISV ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. In der NiSV wird der Einsatz optischer Strahlung, Ultraschall, elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder zu kosmetischen Zwecken geregelt.

Mit Inkrafttreten der NISV am 31.12.2020 wird für die Geräte, die unter den Bereich optische Strahlung (Hautverjüngung und dauerhafte Haarentfernung) fallen, der Fachkundennachweis benötigt, um mit den Geräten in Zukunft weiter arbeiten zu können.

Dieser Nachweis muss bis zum 31.12.2022 bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Andernfalls ist es nach diesem Datum für jede Kosmetikerin die den Fachkundenmodul „Haut und deren Anhangsgebilde“ und „optische Strahlung“ nicht absolviert hat, der Umgang mit den Geräten und Durchführung der Behandlung verboten.

Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) ist es, Verbraucher*innen vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.

Welche Geräte sind von der NiSV betroffen?

Die NiSV beschreibt genau, für welche Behandlungsgeräte ein Fachkundenachweis durch eine spezielle NiSV Schulung notwendig ist. Dabei fallen die Geräte nur unter die NiSV, wenn sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken genutzt werden.

Für folgende kosmetischen Geräte brauchst Du eine NiSV Schulung:

  • Lasergeräte verschiedener Klassen
  • IPL-Geräte mit dem Ziel eines Effektes auf das Zielgewebe
  • Ultraschallgeräte (mit mehr als 50 Milliwatt pro cm2 am Auge, mehr als 100 Milliwatt pro cm2 am übrigen Körper)
  • Hochfrequenzgeräte (von 100 Kilohertz bis 100 Gigahertz)
  • Niederfrequenzgeräte (von 1 Hertz bis 100 Kilohertz)
  • Gleichstromgeräte (ab 8 Milliampere pro cm2)
  • Magnetfeldgeräte (mit mehr als 400 Millitesla)

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